| Satzung des ArbeitslosenverbandesDeutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. |
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der vom 11. Landesverbandstag am 26.09.2009 beschlossenen Fassung |
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| §1 Name und Sitz des Vereins |
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| (1) | Der Verein führt den Namen |
Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. |
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Er ist im Vereinsregister Schwerin unter der Nummer VR 10077 eingetragen. |
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| (2) | Der Sitz
des Landesverbandes befindet sich in Schwerin. Sein Tätigkeitsbereich ist das Territorium des Bundeslandes
Mecklenburg-Vorpommern. |
| (3) | Der Landesverband untergliedert sich in |
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| (4) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit |
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| (1) |
Der Arbeitslosenverband Deutschland - Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender
Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Zweck der Förderung
der Fürsorge, Wohlfahrt und Interessenvertretung der von Arbeits- bzw.
Erwerbslosigkeit betroffenen oder bedrohten Personen. Er fördert Zwecke
der Wissenschaft und Kultur durch Betreibung eigener Projekte. Er kann auch andere gemeinnützige Zwecke fördern. |
| (2) |
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Hilfe für die in Absatz 1
genannten Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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| (3) |
Als rechtsfähiger Verein verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. |
| (4) |
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
| (5) |
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
gemäß der Finanzordnung des Verbandes verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| §3 Mitgliedschaft im Gesamtverein |
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| (1) |
Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern ist Mitglied des Arbeitslosenverbandes
Deutschland e.V.. |
| (2) |
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur mit Zustimmung des Vorstandes
des Gesamtvereins erfolgen. |
| (3) |
Der Landesverband gestaltet seine Aufgabenerfüllung selbstständig auf
der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse des Verbandstages, des erweiterten
Vorstandes und des Vorstandes des Gesamtvereins sowie nach Maßgabe der
Beschlüsse der Organe des Landesverbandes. |
| §4 Erwerb der Mitgliedschaft |
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| (1) |
Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteienzugehörigkeit,
Konfessions- und Glaubensbekenntnis, Weltanschauung und Nationalität. |
| (2) |
Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. |
| (3) |
Mitglied des Verbandes können juristische Personen werden, wenn sie
für die Verwirklichung von Zweck und Aufgaben des Verbandes eintreten. |
| (4) |
Förderndes Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische
Personen werden. |
| (5) |
Auf Beschluss des Landesvorstand können Ehrenmitglieder ernannt werden. |
| (6) |
Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist
eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Ortsverein des
Verbandes. Die Mitgliedschaft ist mit der Aushändigung der Mitgliedskarte
vollzogen. |
| (7) |
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen,
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. |
| (8) |
Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft durch eine juristische
Person ist ein an den zuständigen Vorstand gerichteter schriftlicher
Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. |
| §5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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| (1) |
Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen endet durch Tod, Ausschluss oder
Austritt aus dem Verein. |
| (2) |
Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss,
Erlöschen einer juristischen Person. |
| (3) |
Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand des Ortsvereins. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt einer juristischen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem zuständigen Vorstand. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes des Ortsvereins aus dem Verband ausgeschlossen werden. Bei juristischen Personen entscheidet der zuständige Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim übergeordneten Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde einer natürlichen Person entscheidet der Vorstand, über die einer juristischen Person der erweiterte Vorstand des Gesamtvereines abschließend. |
| §6 Mitgliedsbeiträge |
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| (1) |
Jedes natürliche Mitglied ist zur monatlichen Beitragsleistung verpflichtet. Der Mindestbeitrag beträgt 1,- € monatlich. Der zuständige Vorstand kann auf Vorschlag einer Untergliederung in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen. |
| (2) |
Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages einer juristischen Person
entscheidet der zuständige Vorstand bei Aufnahme. |
| (3) |
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. |
| §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| (1) |
Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in den Gliederungen des Verbandes
und auf Nutzung der vom Verband angebotenen Leistungen. |
| (2) |
Jedes Mitglied hat die Pflicht das Ansehen des Verbandes zu wahren und die
Satzung sowie die Verbandsordnung einzuhalten. |
| §8 Organe des Landesverbandes |
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| (1) |
Organe des Landesverbandes sind:
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| §9 Der Landesverbandstag |
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| (1) |
Der Landesverbandstag findet im Abstand von zwei Jahren als Vertreterversammlung
auf Delegiertenbasis statt. Die Delegierten für den Landesverbandstag werden auf Kreisverbandstagen gewählt. Auf jeweils 25 Mitglieder des Kreisverbandes kann 1 Delegierter gewählt werden. Wenn kein Kreisverband gebildet wurde, werden die Delegierten in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählt. Ortsvereine können gemeinsam auf jeweils 25 Mitglieder 1 Delegierten wählen. Ein außerordentlicher Landesverbandstag muss vom Vorstand innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies 5chriftiich mit Angabe des Grundes beantragen. Darüber hinaus kann der Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages beschließen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. |
| (2) |
Der Landesverbandstag entscheidet mit dreiviertel Mehrheit über
Satzungs-änderungen und die Auflösung des Landesverbandes, in
allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gunden verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden. |
| (3) |
Dem Landesverbandstag obliegen:
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| §10 Der Landesvorstand |
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| (1) |
Der Landesvorstand besteht aus der/dem Landesvorsitzenden, den beiden
Stellvertretern, dem/der Schatzmeister/in und einer vom Landesverbandstag
bestimmten Zahl von Mitgliedern, jedoch mindestens drei natürlichen
Personen. |
| (2) |
Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretungsberechtigt sind die /der Landesvorsitzende und die Stellvertreter/innen
jeweils allein, ansonsten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. |
| (3) |
Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung des Gesamtvereins oder
durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. |
| (4) |
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse
können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Ein Beschluss, an dem weniger als zwei Drittel der Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben, kann von jedem Vorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe angefochten werden. Die erneute Beschlussfassung ist unanfechtbar, unabhängig von der Zahl der dann mitwirkenden Mitglieder des Vorstandes. |
| (5) |
Der Landesvorstand regelt durch Geschäftordnung die Abgrenzung zwischen
seinen Aufgaben, denen des Geschäftsführers und denen der Konferenz der
Kreisvorsitzenden. |
| §11 Führung der Geschäfte |
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| (1) |
Die Führung der laufenden Geschäfte wird einem Geschäftsführer/
einer Geschäftsführerin übertragen, der/die nach § 30 BGB den Vorstand
vertreten kann. Vollmachten und Stellung werden durch die Geschäftsordnung
(§ 10 Abs. 5) und Dienstanweisungen/Beschlüsse des Landesvorstandes festgelegt. |
| (2) |
Darüber hinaus können für die Vertretung des Landesvorstandes in den
Arbeitsamtsbezirken besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. |
| (3) |
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt mit beratender
Stimme an den Vorstandssitzungen teil. |
| (4) |
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin legt dem Vorstand den
Jahresabschluss bis zum 30.06. des Folgejahres und den Entwurf des
Wirtschaftsplanes bis zum 30.11. des Vorjahres vor. |
| §12 Die Landesrevisionskommission |
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| (1) |
Die Landesrevisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie
regelt ihre Arbeitsweise selbstständig. |
| (2) |
Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für die:
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| §13 Konferenz der Kreisvorsitzenden |
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| (1) |
Die Konferenz der Kreisvorsitzenden ist Initiativorgan, Stätte des
Dialogs und des Erfahrungsaustausches. |
| (2) |
Sie erarbeitet Empfehlungen für den Landesvorstand, unterstützt den/die
Geschäftsführer/in in seiner/ihrer Arbeit und verabredet gemeinsame Aktionen. |
| §14 Kreisverbandstag und Vorstand des Kreisverbandes |
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| (1) |
Die Kreisverbände führen die Bezeichnung ,,Arbeitslosenverband Deutschland
-Kreisverband... (Bezeichnung eines Kreisgebietes)" Das Gebiet eines
Kreises im Sinne der Satzung entspricht dem verwaltungsrechtlich bestimmten
Territorium eines Kreises. Die Bildung oder Auflösung eines Kreisverbandes kann nur mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes erfolgen. Die Kreisverbände gestalten ihre Aufgabenerfüllung in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines Landesverbandes selbstständig auf der Grundlage der Satzung des Gesamtvereins und der Beschlüsse der Organe übergeordneter Gliederungen. |
| (2) |
Die Kreisverbände haben folgende Organe
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| (3) |
Der Kreisverbandstag findet im Abstand von zwei Jahren statt. Ab 100
Mitgliedern erfolgt eine Vertreterversammlung auf Delegiertenbasis. Die
Delegierten für den Kreisverbandstag werden in den Mitgliederversammlungen
der Ortsvereine gewählt. Auf jeweils 5 Mitglieder kann 1 Delegierter gewählt werden. |
| (4) |
Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus mindestens 3 Mitgliedern , wird
geleitet durch die / den Vorsitzende/n und vertritt den Kreisverband dauernd
vereinspolitisch im eigenen Namen. Er ist verantwortlich für die revisionssichere
Kassenführung im Sinne der Erhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit
des Verbandes. Seine Finanzhoheit erstreckt sich auf finanzielle Mittel, die
ausschließlich dem Kreisverband zukommen. |
| §15 Mitgliederversammlung und Vorstand des Ortsvereins |
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| (1) |
Die Ortsvereine führen die Bezeichnung: ,,Arbeitslosenverband Deutschland -
Ortsverein...(Name der Gemeinde)". Die Bildung von Ortsvereinen bedarf der Zustimmung durch den Vorstand einer übergeordneten Gliederung. Die Ortsvereine gestalten ihre Aufgabenstellung im Bereich des Ortes selbstständig auf der Grundlage der Satzung des Gesamtvereins und der Beschlüsse der Organe der übergeordneten Gliederungen. |
| (2) |
Organe des Ortsverein sind
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| (3) |
Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im
Jahr statt; Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins
grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbstständigen Wirkens.
Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Ortsvereins. |
| (4) |
Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, wird
geleitet durch die/den Vorsitzende/n und vertritt den Ortsverein dauernd im
eigenen Namen. Er gewährleistet eine revisionssichere eigene Kassenführung
im Rahmen der für den Ortsverein verfügbaren finanziellen Mittel. |
| §16 Beurkundung von Beschlüssen |
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| (1) |
Über den Verlauf der Versammlungen und die Beschlüsse aller Organe des
Landesverbandes, der Kreisverbände und der Ortsvereine sind Niederschriften zu fertigen. |
| (2) |
Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter
und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben. |
| §17 Auflösung des Landesverbandes |
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| (1) |
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden und bedarf gemäß § 3(2) dieser Satzung der Zustimmung des Gesamtvereins. |
| (2) |
Falls der Landesverbandstag nichts anderes beschließt, sind der/die
Landesvorsitzende und ein/e durch den Landesverbandstag zu bestimmende/r
Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
| (3) |
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht der Verein als
nicht selbständiger Verein fort. |
| (4) |
Bei Auflösung des Landesverbandes und bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das Vermögen des
Landesverbandes an den Gesamtverein. |
| (5) |
Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
| Schwerin, den 26.09.2009 | |